Scheidung und Immobilie: Was passiert mit dem gemeinsamen Haus?

Mann und Frau sitzen abgewandt nebeneinander. Auf dem Tisch steht ein Spielzeughaus - KI-generiert

Eine Trennung ist emotional belastend, und wenn ein gemeinsames Haus dazukommt, wird sie auch finanziell kompliziert. Wer bleibt wohnen? Wer zahlt den Kredit weiter? Muss verkauft werden, oder kann einer den anderen auszahlen?

Diese Fragen lassen sich nicht pauschal beantworten, denn sie hängen vom Grundbuch, vom Güterstand und von der Finanzierung ab. Klar ist nur: Je länger die Entscheidung dauert, desto teurer wird sie meist für beide Seiten.

Dieser Beitrag zeigt, wem die Immobilie rechtlich gehört, wie der Zugewinnausgleich funktioniert, welche fünf Wege es gibt, was mit dem gemeinsamen Kredit passiert und welche steuerlichen Fristen Sie kennen sollten.

Inhalt

Was passiert bei einer Scheidung mit dem gemeinsamen Haus?

Wem die Immobilie gehört, entscheidet allein das Grundbuch. Stehen beide Partner darin, gehört sie beiden gemeinsam, und keiner kann ohne den anderen verkaufen. Ist nur einer eingetragen, bleibt er Eigentümer; der andere erhält über den Zugewinnausgleich einen Geldanspruch. Für die Immobilie selbst gibt es fünf Wege: gemeinsam verkaufen, einen Partner auszahlen, den Anteil übertragen, gemeinsam vermieten oder, als letztes Mittel, die Teilungsversteigerung.

Wem gehört die Immobilie bei einer Scheidung?

Diese Frage klärt ein Blick ins Grundbuch. Wer dort eingetragen ist, ist Eigentümer, unabhängig davon, wer mehr zum Kaufpreis beigetragen hat oder wer länger in der Immobilie gewohnt hat.

Stehen beide Partner im Grundbuch, liegt eine Bruchteilsgemeinschaft vor, in der Regel je zur Hälfte. Beide zusammen können verkaufen, keiner allein. Ist nur ein Partner eingetragen, bleibt das auch nach der Scheidung so, denn Alleineigentum wird durch eine Scheidung nicht berührt. Der andere Partner geht deshalb aber nicht leer aus: Der finanzielle Ausgleich läuft über den Zugewinnausgleich.

Wie wird der Immobilienwert beim Zugewinnausgleich aufgeteilt?

Der gesetzliche Güterstand ist in Deutschland die Zugewinngemeinschaft, sofern kein Ehevertrag etwas anderes regelt. Bei der Scheidung wird der Vermögenszuwachs beider Partner während der Ehe ausgeglichen: Wer mehr hinzugewonnen hat, zahlt dem anderen die Hälfte der Differenz.

Beispiel 1: Die Immobilie wurde vor der Ehe gekauft

Partner A besitzt bereits vor der Eheschließung eine Immobilie. Sie hatte damals einen Wert von 300.000 Euro, bei der Scheidung sind es 400.000 Euro. Der Zugewinn beträgt 100.000 Euro, davon steht Partner B grundsätzlich die Hälfte zu, also 50.000 Euro.

Beispiel 2: Die Immobilie wurde während der Ehe gekauft

Kauft ein Partner die Immobilie erst während der Ehe allein, zählt der gesamte Nettowert zum Zugewinn. Partner A kauft für 400.000 Euro, bei der Scheidung ist die Immobilie 460.000 Euro wert, das Restdarlehen beträgt 180.000 Euro. Der Nettowert liegt damit bei 280.000 Euro, Partner B steht die Hälfte zu, also 140.000 Euro als Geldanspruch. Dass Partner B nie im Grundbuch stand, spielt dabei keine Rolle.

Beide Beispiele sind vereinfacht. In der Praxis kommen drei Punkte hinzu: Das Anfangsvermögen wird um die Geldentwertung bereinigt, maßgeblich für das Endvermögen ist der Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird, und ausgeglichen wird die Differenz zwischen den Zugewinnen beider Partner. Die konkrete Berechnung gehört deshalb in die Hände einer Anwältin oder eines Anwalts für Familienrecht.

Welche fünf Wege gibt es für die Immobilie?

Optionen für die gemeinsame Immobilie bei einer Trennung
WegGeeignet, wenn …Zu beachten
Gemeinsam verkaufenbeide einen klaren Schnitt wollen und niemand das Haus allein finanzieren kannsetzt Einigkeit über Preis und Zeitpunkt voraus; der Erlös wird nach Ablösung des Darlehens geteilt
Einen Partner auszahleneiner wohnen bleiben möchte und die Finanzierung allein stemmen kannGrundlage sollte eine neutrale Wertermittlung sein; die Bank muss den anderen aus der Haftung entlassen
Anteil übertragendie Auszahlung Teil der Vermögensauseinandersetzung istnotarielle Beurkundung nötig; zwischen Ehegatten fällt keine Grunderwerbsteuer an
Gemeinsam vermietender Markt gerade schwierig ist oder eine steuerliche Frist noch läuftbeide bleiben wirtschaftlich verbunden; Mieteinnahmen, Kosten und Steuern müssen geregelt werden
Teilungsversteigerungkeine Einigung möglich istletztes Mittel nach § 180 ZVG; der Erlös liegt meist deutlich unter dem Marktwert, die Kosten tragen beide

Eine Realteilung, also die Aufteilung des Hauses in zwei Wohnungen, ist theoretisch möglich, scheitert in der Praxis aber meist an Grundriss, Baurecht und daran, dass beide Parteien weiter im selben Haus wohnen müssten.

Was passiert mit dem gemeinsamen Kredit?

Hier entstehen die meisten Konflikte. Haben beide den Darlehensvertrag unterschrieben, haften sie gesamtschuldnerisch: Die Bank kann die vollen Raten von jedem Einzelnen verlangen, unabhängig davon, wer noch im Haus wohnt oder was Sie untereinander vereinbart haben. Wer die Zahlungen einstellt, riskiert negative Schufa-Einträge und im Extremfall die Kündigung des Darlehens.

Daraus folgen drei Punkte:

  • Eine Entlassung aus der Haftung gibt es nur mit Zustimmung der Bank. Sie prüft, ob der verbleibende Partner das Darlehen allein tragen kann. Ohne diese Zustimmung haftet der ausziehende Partner weiter, auch wenn er nicht mehr im Grundbuch steht.
  • Regeln Sie die Ratenzahlung schriftlich, am besten in einer Trennungsvereinbarung. Wer zahlt bis zum Verkauf, und wie wird das später verrechnet?
  • Prüfen Sie die Vorfälligkeitsentschädigung. Wird das Darlehen bei einem Verkauf vorzeitig abgelöst, kann die Bank eine Entschädigung verlangen. Läuft das Darlehen bereits länger als zehn Jahre, können Sie es mit sechs Monaten Frist ohne Entschädigung kündigen (§ 489 BGB).

Wer darf bis zum Verkauf im Haus wohnen?

Während der Trennungszeit kann ein Partner die Wohnung ganz oder teilweise für sich beanspruchen, wenn das zur Vermeidung einer unbilligen Härte nötig ist, etwa wegen der Kinder (§ 1361b BGB). Zieht ein Partner aus, kann er vom anderen eine Nutzungsentschädigung verlangen, soweit das der Billigkeit entspricht. Nach der Scheidung richtet sich das nach den Regeln der Bruchteilsgemeinschaft (§ 745 BGB).

Praktisch heißt das: Wer auszieht, verschenkt seinen Anspruch nicht automatisch, sollte ihn aber zeitnah geltend machen. Umgekehrt sollte der verbleibende Partner wissen, dass mietfreies Wohnen nicht selbstverständlich ist.

Welche Steuern fallen an?

Grunderwerbsteuer

Überträgt ein Partner seinen Anteil auf den anderen, fällt keine Grunderwerbsteuer an. Das gilt zwischen Ehegatten (§ 3 Nr. 4 GrEStG) und auch zwischen geschiedenen Ehegatten, wenn die Übertragung im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung erfolgt (§ 3 Nr. 5 GrEStG). Ohne diesen Zusammenhang, etwa Jahre später, greift die Befreiung nicht.

Spekulationssteuer

Hier liegt die teuerste Falle. Ein Gewinn ist steuerfrei, wenn zwischen Kauf und Verkauf mehr als zehn Jahre liegen oder wenn die Immobilie im Verkaufsjahr und in den beiden Kalenderjahren davor selbst bewohnt wurde (§ 23 EStG). Mit dem Auszug endet die Eigennutzung für den ausgezogenen Partner, und zwar auch dann, wenn die gemeinsamen Kinder weiterhin dort mit dem anderen Elternteil leben.

Wichtig: Auch die Übertragung des Miteigentumsanteils auf den Ex-Partner gilt steuerlich als Veräußerung. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein solcher Vorgang im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung steuerpflichtig sein kann, wenn die Frist noch läuft und keine Eigennutzung mehr vorliegt (Urteil vom 14. Februar 2023, IX R 11/21). Klären Sie das deshalb, bevor Sie eine Vereinbarung unterschreiben. Einzelheiten erklärt der Beitrag Wann muss ich in Bremen Spekulationssteuer beim Immobilienverkauf zahlen?

Wann ist der richtige Zeitpunkt für den Verkauf?

Rechtlich können Sie jederzeit verkaufen, auch schon im Trennungsjahr. Sinnvoll ist ein Verkauf dann, wenn drei Dinge geklärt sind: Sie sind sich über Preis und Ablauf einig, die Bank hat mitgeteilt, ob eine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt, und die steuerliche Situation ist geprüft.

Ein Aufschieben kostet dagegen fast immer Geld: Zins und Tilgung laufen weiter, ebenso Grundsteuer, Versicherung und Instandhaltung, und die Uneinigkeit wird selten kleiner. Welche Fristen sonst noch eine Rolle spielen, beschreibt der Beitrag Wann ist der beste Zeitpunkt, um in Bremen ein Haus zu verkaufen?

Wie Stripling Immobilien in dieser Situation unterstützt

Beim Verkauf in einer Trennungssituation treffen emotionale Belastung und komplexe rechtliche Fragen aufeinander. Wenn Sie mit uns verkaufen, erhalten Sie zuerst eine neutrale, marktgerechte Bewertung, die beide Seiten akzeptieren können und die auch als Grundlage für eine Auszahlung taugt. Erwin Stripling ist Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken.

Auf Wunsch kommunizieren wir getrennt mit beiden Partnern, koordinieren Besichtigungen ohne direkten Kontakt und halten beide Seiten auf demselben Informationsstand. Die Unterlagen beschaffen wir mit Vollmacht, auch bei der Bank. So bleibt der Verkauf sachlich, und Sie müssen nicht über jede Einzelheit miteinander verhandeln.

Wie das bei Eigentümern ankommt, die in einer schwierigen Lage verkaufen, beschreiben zwei Kunden so:

„Herr Stripling ist in der Umsetzung des Hausverkaufs zügig gewesen und hatte für alle Herausforderungen eine Lösung parat. Dabei verhielt er sich immer zuverlässig, klar und auf menschlicher Ebene zugewandt und korrekt. Klare Empfehlung!“ – Anna Wehrmann (Quelle: Google)

„Ich möchte Stripling Immobilien und vor allem auch Erwin Stripling und Mona Evenburg von Herzen danken für ihre hervorragende Arbeit. Hier bucht man das Sorglos-Paket. Es wird sich ständig und sofort um alle Anliegen gekümmert. […] Stripling Immobilien ist immer freundlich, hat immer gute Nerven, auch wenn man selbst mal nervöser ist.“ – Manuel Glüheisen (Quelle: Google)

Der erste Schritt ist eine kostenlose, unverbindliche Immobilienbewertung in Bremen. Woran Sie einen Makler erkennen, der in Trennungssituationen neutral bleibt, zeigt der Beitrag Makler für Scheidungsimmobilien in Bremen.

Fazit: Erst die Zahlen, dann die Entscheidung

Ob verkaufen, auszahlen oder übertragen: Die Entscheidung fällt leichter, wenn drei Zahlen auf dem Tisch liegen, nämlich der Marktwert, die Restschuld samt möglicher Vorfälligkeitsentschädigung und die steuerliche Lage. Erst dann lässt sich vergleichen, was jede Variante für beide Seiten bedeutet. Wer stattdessen wartet, zahlt weiter Zins, Grundsteuer und Instandhaltung, und am Ende bleibt oft nur die Teilungsversteigerung, bei der beide verlieren.

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Häufige Fragen zu Scheidung und Immobilie

Solange beide Miteigentümer sind, kann keiner ohne Zustimmung des anderen verkaufen. Verweigert ein Partner dauerhaft jede Einigung, bleibt als letztes Mittel die Teilungsversteigerung über das Gericht. Dabei wird die Immobilie zwangsversteigert, und der Erlös liegt in der Regel deutlich unter dem, was ein regulärer Verkauf gebracht hätte. Die Kosten des Verfahrens mindern den Erlös zusätzlich.
Beide, wenn beide den Darlehensvertrag unterschrieben haben. Die Bank kann die vollen Raten von jedem Einzelnen verlangen, unabhängig davon, wer noch im Haus wohnt. Wer die Zahlungen einstellt, riskiert negative Schufa-Einträge und im Extremfall die Kündigung des Darlehens. Wie die Raten intern aufgeteilt werden und wie das später verrechnet wird, gehört schriftlich in eine Trennungsvereinbarung.
Nicht automatisch. Ein Auszug ändert nichts an der Haftung, und auch die Übertragung des Miteigentumsanteils allein genügt nicht. Aus der Haftung entlassen werden Sie nur, wenn die Bank zustimmt, und die prüft dafür, ob der verbleibende Partner das Darlehen allein tragen kann. Klären Sie das mit der Bank, bevor Sie eine Vereinbarung über die Immobilie unterschreiben.
Möglicherweise ja. Zieht ein Partner aus, kann er während der Trennungszeit eine Nutzungsentschädigung verlangen, soweit das billig ist (§ 1361b BGB); nach der Scheidung gelten die Regeln der Bruchteilsgemeinschaft. Die Höhe orientiert sich an der ortsüblichen Miete, wobei Kreditraten und Unterhaltszahlungen berücksichtigt werden. Der Anspruch besteht in der Regel erst ab dem Zeitpunkt, zu dem er geltend gemacht wird.

Nein, wenn die Übertragung zwischen Ehegatten erfolgt (§ 3 Nr. 4 GrEStG) oder nach der Scheidung im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung (§ 3 Nr. 5 GrEStG). Erfolgt die Übertragung dagegen ohne diesen Zusammenhang, etwa Jahre nach der Scheidung, greift die Befreiung nicht. Notar- und Grundbuchkosten fallen in jedem Fall an.

Nicht zwingend. Steuerfrei ist der Gewinn, wenn Sie die Immobilie im Verkaufsjahr und in den beiden Kalenderjahren davor selbst bewohnt haben oder wenn der Kauf mehr als zehn Jahre zurückliegt. Kritisch wird es für den Partner, der ausgezogen ist: Mit dem Auszug endet für ihn die Eigennutzung, auch wenn die Kinder weiter dort wohnen. Lassen Sie das vor dem Notartermin steuerlich prüfen.

Maßgeblich ist der Verkehrswert der Immobilie, abzüglich der Restschuld. Damit beide Seiten den Wert akzeptieren, sollte er von einer neutralen Stelle ermittelt werden. Für eine einvernehmliche Lösung genügt oft eine nachvollziehbare Marktwertanalyse, bei Streit oder vor Gericht braucht es ein Verkehrswertgutachten.

Rechtlich ist beides möglich, auch schon im Trennungsjahr. Wirtschaftlich spricht meist einiges für einen frühen Verkauf, weil Zins und Tilgung, Grundsteuer und Instandhaltung weiterlaufen und sich die Positionen mit der Zeit selten annähern. Warten kann sinnvoll sein, wenn die steuerliche Zehnjahresfrist kurz vor dem Ablauf steht. Prüfen Sie diesen Punkt, bevor Sie einen Termin festlegen.

Quellen

  • Bürgerliches Gesetzbuch: § 1361b BGB (Wohnungszuweisung und Nutzungsentschädigung während der Trennung), § 745 BGB (Verwaltung der Bruchteilsgemeinschaft), § 421 BGB (Gesamtschuld) und § 489 BGB (Kündigungsrecht nach zehn Jahren), dazu §§ 1373 ff. BGB zum Zugewinnausgleich.
  • Zwangsversteigerungsgesetz: § 180 ZVG – Teilungsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft.
  • Grunderwerbsteuergesetz: § 3 Nr. 4 und 5 GrEStG – Steuerbefreiung für Übertragungen zwischen Ehegatten und geschiedenen Ehegatten im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung.
  • Einkommensteuergesetz: § 23 EStG – private Veräußerungsgeschäfte und Zehnjahresfrist.
  • Bundesfinanzhof: Urteil vom 14. Februar 2023, IX R 11/21 – die Übertragung des Miteigentumsanteils auf den Ex-Partner im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung kann ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft sein.
  • Zitierte Rezensionen (Google): Anna Wehrmann und Manuel Glüheisen.

Redaktionsrichtlinien: Qualität, Transparenz und Fachkompetenz

Unsere Inhalte richten sich an Eigentümer, Kaufinteressenten und Kapitalanleger, die verlässliche Informationen suchen. Woran wir uns dabei halten:

  • Fachliche Expertise und Erfahrung: Unsere Beiträge entstehen aus der täglichen Vermarktungspraxis in Bremen und im Bremer Umland – seit 2021 und 205 abgeschlossene Verkäufe (Stand: 30. September 2026). Erwin Stripling ist Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken.
  • Geprüfte Quellen: Rechtliche und steuerliche Aussagen belegen wir mit Gesetzestext oder Urteil, nicht mit Sekundärliteratur.
  • Transparente Darstellung: Rechenbeispiele kennzeichnen wir als vereinfachte Modelle und nennen die Annahmen, auf denen sie beruhen. Wo die Aufgaben eines Maklers enden und anwaltliche Beratung beginnt, sagen wir es.
  • Regionale Relevanz: Wir schreiben über den Bremer Markt bis auf Ortsteilebene und über das Umland, nicht über Bundesdurchschnitte.
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