Wann muss ich in Bremen Spekulationssteuer beim Immobilienverkauf zahlen?

Notarielle Urkunde mit Siegel, Münzstapel und Hausmodell als Symbolbild für die Spekulationssteuer beim Immobilienverkauf in Bremen

Die Wohnung in Schwachhausen war jahrelang vermietet, das Haus der Eltern steht nach dem Erbfall leer, oder der Umzug kommt früher als geplant: Viele Eigentümer in Bremen denken erst kurz vor dem Verkauf darüber nach, ob auf den Gewinn Steuern fällig werden. Dann ist der Spielraum oft schon kleiner, als er sein müsste.

Wann müssen Sie in Bremen Spekulationssteuer beim Immobilienverkauf zahlen, und wann bleibt der Gewinn steuerfrei? Die Antwort hängt an wenigen, aber entscheidenden Punkten: an den Daten der notariellen Verträge, an der tatsächlichen Nutzung der Immobilie und an der Frage, wie viele Objekte Sie verkaufen.

Dieser Beitrag erklärt die Zehnjahresfrist, die Ausnahmen für selbst genutzte Immobilien, die Berechnung des Gewinns mit einem Rechenbeispiel und die Sonderfälle bei Erbschaft, Schenkung und Zwischenvermietung. Er ersetzt keine Steuerberatung, hilft Ihnen aber, die richtigen Fragen vor dem Notartermin zu stellen.

Inhalt

Wann ist der Gewinn aus einem Immobilienverkauf steuerpflichtig?

Ein Gewinn aus dem Verkauf einer privaten Immobilie ist steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen und keine Eigennutzung vorliegt. Für die Frist zählen die Daten der notariellen Kaufverträge, nicht Schlüsselübergabe oder Grundbucheintrag. Besteuert wird der Gewinn mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz, nicht mit einem Pauschalsatz.

Steuerfrei bleibt der Verkauf in drei Fällen: wenn die Zehnjahresfrist abgelaufen ist, wenn Sie die Immobilie vom Erwerb bis zum Verkauf ausschließlich selbst bewohnt haben, oder wenn Sie sie im Verkaufsjahr und in den beiden Jahren davor selbst genutzt haben. Eine eigene Prüfung verlangt der Verkauf mehrerer Objekte in kurzer Zeit, weil dann ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegen kann.

Was bedeutet „Spekulationssteuer“ eigentlich?

Eine Steuer mit diesem Namen gibt es im deutschen Steuerrecht nicht. Gemeint ist die Einkommensteuer auf den Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG. Diese Einordnung ist wichtig, weil sie zwei verbreitete Irrtümer ausräumt.

Erstens gibt es keinen festen Satz von beispielsweise 25 Prozent. Der Gewinn fließt in die Einkommensteuerveranlagung des Verkaufsjahres ein und wird mit Ihrem übrigen Einkommen zusammengerechnet. Der Tarif 2026 reicht bis zu Grenzsteuersätzen von 42 und 45 Prozent (§ 32a EStG). Welche Belastung am Ende tatsächlich entsteht, zeigt erst die vollständige Veranlagung. Zweitens beeinflussen früher abgesetzte Abschreibungen die Gewinnrechnung, dazu mehr im Abschnitt zur Berechnung.

Wer kirchensteuerpflichtig ist, zahlt in Bremen zusätzlich Kirchensteuer nach der Regelung seiner Kirche. Der Kirchensteuerbeschluss der Bremischen Evangelischen Kirche sieht für 2026 zum Beispiel 9 Prozent der Einkommensteuer mit einer festgelegten Höchstbegrenzung vor. Ob und in welcher Höhe Kirchensteuer oder Solidaritätszuschlag anfallen, gehört in die persönliche Berechnung. Stand: September 2026.

Wie wird die Zehnjahresfrist richtig bestimmt?

Maßgeblich sind die Tage, an denen die bindenden Verträge geschlossen wurden, also beim üblichen Immobilienkauf die notariellen Kaufverträge. Das hat der Bundesfinanzhof 2026 noch einmal bestätigt. Kaufpreiszahlung, Besitzübergang, Schlüsselübergabe und Grundbucheintrag liegen oft Wochen oder Monate später, verschieben die Frist aber nicht.

Wie viel dabei von wenigen Tagen abhängen kann, zeigt ein Beispiel: Wurde der Kaufvertrag am 12. September 2016 beurkundet, liegt ein Verkaufsvertrag vom 13. September 2026 grundsätzlich außerhalb der Frist. Wird dagegen einen Tag früher verkauft, kann der gesamte Gewinn steuerpflichtig sein. Sonderkonstruktionen wie bindende Angebote oder aufschiebende Bedingungen müssen gesondert geprüft werden.

Wann beginnt die Frist bei Erbschaft, Schenkung und anderen Sonderfällen?

In vielen Fällen ist nicht Ihr eigenes Erwerbsdatum entscheidend. Die wichtigsten Leitlinien im Überblick:

Beginn der Zehnjahresfrist nach § 23 EStG in typischen Sonderfällen, Stand: September 2026
FallWas für die Frist zähltWorauf Sie achten sollten
Erbschaftder entgeltliche Erwerb durch die verstorbene Person; der Erbfall startet keine neue FristHat der Erblasser vor mehr als zehn Jahren gekauft, kann auch ein zeitnaher Verkauf durch die Erben außerhalb der Frist liegen.
Schenkungdas Anschaffungsdatum des SchenkersEine unentgeltliche Übertragung setzt die Frist nicht zurück.
Kauf eines Anteils an einer Erbengemeinschaftnach BFH IX R 13/22 keine anteilige Anschaffung des NachlassgrundstücksNicht mit dem direkten Kauf eines Miteigentumsanteils verwechseln; die genaue Gestaltung entscheidet. Frühere Standardaussagen dazu sind überholt.
Selbst errichtetes Hausder Erwerb des Grundstücks; Gebäude und Außenanlagen werden einbezogen, wenn sie innerhalb der Frist errichtet wurdenMaßgeblich bleibt der Grundstückskauf als zentraler Zeitpunkt.
Später hinzugekaufter Miteigentumsanteilfür den entgeltlich erworbenen Anteil gegebenenfalls ein eigenes DatumBesonders relevant bei Trennung, Scheidung oder Neuordnung von Miteigentum.

Was beim Verkauf einer geerbten Immobilie sonst noch zu klären ist, beschreibt der Beitrag Immobilie in Bremen geerbt: Was tun? Die Besonderheiten bei Trennung und Scheidung erklärt der Beitrag Scheidung und Immobilie: Was passiert mit dem gemeinsamen Haus?

Wann ist der Verkauf wegen Eigennutzung steuerfrei?

§ 23 EStG kennt zwei Wege zur Steuerfreiheit über die eigene Wohnnutzung. Der erste: Sie haben die Immobilie vom Erwerb oder der Fertigstellung bis zum Verkauf ausschließlich selbst bewohnt. Der zweite, in der Praxis häufig wichtigere Weg: Sie haben die Immobilie im Verkaufsjahr und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren selbst bewohnt.

Für den zweiten Weg brauchen Sie keine drei vollen Jahre. Nötig ist ein zusammenhängender Zeitraum, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt. Bei einem Verkauf im Jahr 2026 kann rechnerisch eine Nutzung vom 31. Dezember 2024 bis zum 1. Januar 2026 genügen: ein Tag im ersten Jahr, das komplette mittlere Jahr und ein Tag im Verkaufsjahr. Das Minimum liegt damit bei einem Jahr und zwei Tagen. Wer so knapp plant, sollte die Nutzung lückenlos dokumentieren und vor dem Verkauf steuerlich bestätigen lassen.

Als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gelten insbesondere diese Situationen:

  • Selbst bewohnt: Sie wohnen allein, mit Ihrer Familie oder mit anderen Personen in der Immobilie und führen dort Ihren Haushalt.
  • Überlassung an ein Kind: Sie überlassen die Wohnung einem Kind unentgeltlich, solange für dieses Kind Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag besteht. Die unentgeltliche Überlassung an andere Angehörige ist nicht automatisch gleichgestellt.
  • Zweit- oder Ferienwohnung: Eine Zweitwohnung oder eine nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnung nutzen Sie tatsächlich selbst, und sie steht Ihnen in der übrigen Zeit zur Verfügung.
  • Häusliches Arbeitszimmer: Ein Arbeitszimmer in der ansonsten selbst bewohnten Eigentumswohnung führt nach BFH IX R 27/19 nicht dazu, dass die Steuerfreiheit für diesen Raum anteilig entfällt.

Nicht jeder Bezug zum Wohnen reicht aus. Eine vollständige Vermietung ist keine eigene Wohnnutzung. Auch Leerstand, bevor Sie jemals selbst eingezogen sind, begründet keine Steuerfreiheit. Ein Leerstand zwischen Ihrem Auszug und dem Verkauf kann dagegen unschädlich sein, wenn Sie die Verkaufsabsicht nachweisen und die zeitlichen Voraussetzungen vorher erfüllt waren.

Was gilt beim Verkauf einer abgetrennten Gartenfläche?

Hier ist besondere Vorsicht geboten. Trennen Sie von einem selbst bewohnten Grundstück eine unbebaute Gartenfläche ab und verkaufen sie separat, fehlt für dieses neue Teilgrundstück nach BFH IX R 14/22 der Zusammenhang mit dem Wohngebäude. Die Eigennutzung des Hauses hilft dann nicht, und es kommt allein auf die Zehnjahresfrist für die Fläche an. Gerade bei größeren Bremer Grundstücken mit Teilungspotenzial sollten Sie das vor dem Verkauf prüfen lassen.

Was gilt bei teilweise vermieteten oder gewerblich genutzten Gebäuden?

Hier ist eine getrennte Betrachtung nötig. Eine separat vermietete Wohnung, eine Praxis oder eine eigenständige betriebliche Einheit im Haus kann zu einem steuerpflichtigen Anteil am Gewinn führen. Ein häusliches Arbeitszimmer innerhalb der eigenen Wohnung ist davon zu unterscheiden, es schadet der Steuerfreiheit nicht.

Darf ich nach dem Auszug bis zum Verkauf vermieten?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten, weil es auf die Kalenderjahre ankommt. Unterbricht die Vermietung das komplette mittlere Jahr oder fehlt im Verkaufsjahr jede eigene Nutzung, kann die Drei-Kalenderjahre-Regel scheitern.

Die verbreitete Aussage, jede Vermietung vor dem Verkauf zerstöre die Steuerfreiheit, ist aber zu streng. Der Bundesfinanzhof hat in IX R 10/19 entschieden, dass eine kurze Vermietung im Verkaufsjahr unschädlich sein kann. Voraussetzung war eine zusammenhängende Eigennutzung mit mindestens einem Tag im zweiten Jahr vor dem Verkauf, dem gesamten Vorjahr und mindestens einem Tag im Verkaufsjahr.

Bedenken Sie außerdem: Eine Vermietung verändert den Käuferkreis und den Zeitplan. Mit Mieter kaufen eher Kapitalanleger, für die Mietvertrag, Kündigungsschutz und Rendite im Vordergrund stehen. Steuerliche Folgen und Auswirkungen auf die Vermarktung sollten Sie deshalb getrennt bewerten, bevor Sie einen Übergangsmietvertrag unterschreiben.

Was gilt bei Trennung und Scheidung?

Zieht ein Partner aus dem gemeinsamen Eigenheim aus, endet für ihn die eigene Wohnnutzung, und zwar auch dann, wenn die gemeinsamen Kinder weiter dort wohnen. Bei gemeinsamem Eigentum wird jeder Miteigentümer nach seiner eigenen Nutzung beurteilt: Für den ausgezogenen Partner kann der Gewinnanteil steuerpflichtig sein, während der verbliebene Partner die Voraussetzungen der Eigennutzung weiter erfüllt.

Zwei Punkte sind dabei entscheidend. Erstens muss auch der ausgezogene Partner im Verkaufsjahr noch mindestens einen Tag selbst dort gewohnt haben, wenn er sich auf die Drei-Kalenderjahre-Regel stützen will. Zweitens kann für einen vom anderen Partner gekauften Miteigentumsanteil eine eigene Frist gelten. Klären Sie den Zeitplan deshalb, bevor Sie eine Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung unterschreiben.

Wie wird der steuerpflichtige Gewinn berechnet?

Die Rechnung beginnt mit dem Verkaufspreis. Davon werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und die direkt mit dem Verkauf verbundenen Kosten abgezogen. Zu den Anschaffungskosten zählen neben dem Kaufpreis unter anderem Grunderwerbsteuer, Notar- und Grundbuchkosten des Kaufs und eine damals gezahlte Maklerprovision. Nachträgliche Herstellungskosten, etwa für einen Anbau, müssen von bloßen Erhaltungsaufwendungen wie Reparaturen abgegrenzt werden.

Eine verbreitete Annahme stimmt dabei nicht: Modernisierungen verlängern die Zehnjahresfrist nicht. Sie können den steuerpflichtigen Gewinn aber mindern, wenn sie als nachträgliche Herstellungskosten einzuordnen sind. Bei größeren Maßnahmen lohnt es sich deshalb, alle Rechnungen aufzubewahren und die Einordnung vorab klären zu lassen.

Auf der Verkaufsseite kommen zum Beispiel die Verkäuferprovision, direkt veranlasste Vermarktungskosten wie Inserate, Fotos, Wertgutachten oder Home Staging, bestimmte Notar- oder Grundbuchkosten und gegebenenfalls eine Vorfälligkeitsentschädigung in Betracht. Jede Position braucht einen Beleg und die richtige steuerliche Einordnung. Welche Kosten beim Verkauf typischerweise entstehen, zeigt der Beitrag Welche Kosten entstehen beim Immobilienverkauf in Bremen?

Warum erhöhen Abschreibungen den Gewinn?

Die Abschreibung, kurz AfA, ist der typische Stolperstein bei vermieteten Immobilien. Haben Sie für das vermietete Gebäude Abschreibungen steuerlich geltend gemacht, mindern diese Beträge nach § 23 Abs. 3 EStG die Anschaffungskosten in der Gewinnrechnung. Praktisch werden die bereits abgesetzten Beträge dem Gewinn wieder hinzugerechnet. Dadurch kann der steuerpflichtige Gewinn hoch ausfallen, obwohl die Immobilie am Markt nur moderat an Wert gewonnen hat.

Wie funktionieren Freigrenze und Verlustverrechnung?

Bleibt der Gesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften eines Kalenderjahres unter 1.000 Euro, ist er steuerfrei. Das ist eine Freigrenze, kein Freibetrag: Erreicht oder überschreitet der Gewinn 1.000 Euro, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig und nicht nur der Teil darüber.

Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften lassen sich nur eingeschränkt nutzen. Sie können nicht mit Arbeitslohn oder Mieteinnahmen verrechnet werden, sondern nur mit Gewinnen derselben Einkunftsart. Innerhalb dieser Grenze erlaubt das Gesetz einen Rücktrag in das Vorjahr und einen Vortrag in die folgenden Jahre.

Rechenbeispiel: vermietete Eigentumswohnung in Bremen-Schwachhausen

Angenommen, eine Eigentumswohnung wurde 2019 für 300.000 Euro gekauft und wird im August 2026 für 455.000 Euro verkauft. Für die Nebenkosten des Kaufs werden vereinfacht 34.000 Euro angesetzt, darin enthalten Grunderwerbsteuer, Notar, Grundbuch und gegebenenfalls eine Käuferprovision. Für den Kauf von 2019 gilt dabei der damalige Grunderwerbsteuersatz; die heutigen 5,5 Prozent gelten in Bremen erst für Erwerbsvorgänge ab dem 1. Juli 2025. Während der Vermietung wurden insgesamt 35.000 Euro AfA abgesetzt, und der Verkauf verursacht 17.000 Euro direkte Kosten.

Vereinfachtes Rechenbeispiel zur Einkommensteuer auf einen privaten Veräußerungsgewinn, Stand: September 2026
PositionBetrag
Verkaufspreis455.000 €
minus Anschaffungskosten einschließlich Nebenkosten– 334.000 €
plus bereits abgesetzte AfA+ 35.000 €
minus Verkaufskosten– 17.000 €
Steuerpflichtiger Gewinn139.000 €
Einkommensteuer bei angenommenem Grenzsteuersatz von 42 %58.380 €
Kirchensteuer bei 9 % der Einkommensteuerrund 5.254 €
Steuerlast zusammen (ohne etwaigen Solidaritätszuschlag)rund 63.634 €

Dieses Modell dient nur der Veranschaulichung. Es ist keine Prognose und kein Marktwertbeispiel für Bremen. Gebäudeanteil, tatsächliche AfA, Gesamteinkommen, Veranlagungsart, Kirchenzugehörigkeit, Verlustverrechnung und die Abziehbarkeit einzelner Kosten können das Ergebnis deutlich verändern. Wäre dieselbe Wohnung nach Ablauf der Zehnjahresfrist verkauft worden, wäre der Gewinn grundsätzlich nicht nach § 23 EStG steuerbar, sofern kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt.

Drei typische Konstellationen im Überblick

Beispielhafte Einordnung dreier Bremer Verkaufsfälle, vereinfacht und ohne Einzelfallprüfung
AusgangslageEinordnung
Reihenhaus in Schwachhausen, 2020 gekauft, durchgehend selbst bewohnt, Verkauf 2026Die Eigennutzung im Verkaufsjahr und in den beiden Vorjahren kann den Gewinn steuerfrei stellen, unabhängig von der kurzen Haltedauer.
Altbauwohnung in der Neustadt, 2022 gekauft, durchgehend vermietet, Verkauf 2026Es fehlen sowohl der Fristablauf als auch die Eigennutzung. Der Gewinn kann steuerpflichtig sein, zusätzlich erhöht die abgesetzte AfA die Bemessungsgrundlage. Ein Verkauf nach Ablauf der Zehnjahresfrist wäre dagegen grundsätzlich steuerfrei.
Elternhaus in Findorff, 2026 geerbt, von den Eltern 2014 gekauftDer Erbfall startet keine neue Frist. Da der entgeltliche Erwerb mehr als zehn Jahre zurückliegt, kann ein zeitnaher Verkauf außerhalb der Frist liegen.

Jede dieser Einordnungen setzt voraus, dass die Nutzung lückenlos belegbar ist und weder eine Teilvermietung noch eine abgetrennte Fläche noch ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt.

Wann liegt ein gewerblicher Grundstückshandel vor?

Werden mehrere Immobilien verkauft, kann die Zehnjahresfrist der falsche Maßstab sein. Die Finanzverwaltung prüft dann, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, und nutzt dafür unter anderem die sogenannte Drei-Objekt-Grenze: Wer mehr als drei Objekte in engem zeitlichem Zusammenhang mit Kauf, Bau oder Modernisierung verkauft, gilt grundsätzlich als gewerblicher Händler. Als typischer Zeitraum gelten fünf Jahre.

Die Regel ist allerdings kein starrer Zähler. Der Zeitraum ist nicht fest, und besondere Umstände oder Anzeichen einer von Anfang an geplanten Verkaufsabsicht können die Beurteilung in beide Richtungen verändern. Als eigenes Objekt zählt jede Einheit, die sich selbstständig nutzen und verkaufen lässt, also auch jede einzelne Eigentumswohnung. Das ist bei der Aufteilung eines Mehrfamilienhauses ebenso wichtig wie beim Verkauf mehrerer Baugrundstücke.

Liegt ein gewerblicher Grundstückshandel vor, bleiben Gewinne auch nach zehn Jahren steuerpflichtig, und zusätzlich kann Gewerbesteuer anfallen. Der Hebesatz liegt in der Stadt Bremen 2026 bei 460 Prozent. Zuerst ist aber zu klären, ob überhaupt ein Gewerbebetrieb vorliegt und welche Objekte dazugehören. Wer mehrere Immobilien, Grundstücke oder aufgeteilte Wohnungen verkaufen will, sollte diese Frage vor dem ersten bindenden Vertrag prüfen lassen.

Wie vermeide ich die Spekulationssteuer beim Immobilienverkauf in Bremen?

Vermeiden lässt sich die Steuer vor allem auf zwei Wegen: durch einen Verkauf nach Ablauf der Zehnjahresfrist oder durch eine Eigennutzung, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Beides muss vor dem Notartermin feststehen, denn nach der Beurkundung lässt sich nichts mehr ändern. Daneben gibt es Stellschrauben, die den steuerpflichtigen Gewinn mindern, ohne ihn ganz zu vermeiden.

Diese Möglichkeiten sollten Sie mit Ihrer Steuerberatung abstimmen:

  • Verkaufstermin nach Fristablauf: Ist die Zehnjahresfrist fast erreicht, ist ein späterer Notartermin oft der einfachste Weg. Marktlage, Finanzierung und Ihr persönlicher Zeitplan müssen dabei mitgedacht werden.
  • Tatsächliche Eigennutzung: Ein Einzug nur auf dem Papier genügt nicht. Wer die Drei-Kalenderjahre-Regel nutzen will, muss die Immobilie wirklich bewohnen und das belegen können, etwa mit Meldebescheinigung, Verbrauchsabrechnungen und Versicherungsunterlagen.
  • Kosten und AfA vollständig erfassen: Kaufvertrag, Nebenkostenabrechnungen, Rechnungen zu Baumaßnahmen, AfA-Verzeichnisse und Verkaufsbelege sollten vor der Berechnung vollständig vorliegen. Dabei ist zwischen Anschaffung, Herstellung, Erhaltung und Verkauf zu unterscheiden.
  • Verluste derselben Einkunftsart einbeziehen: Gibt es andere private Veräußerungsgeschäfte mit Verlust, lohnt sich die Prüfung der gesetzlich begrenzten Verrechnung.
  • Zahlungsmodalitäten fachlich gestalten: Raten, gestundete Kaufpreisanteile oder Bedingungen haben steuerliche, rechtliche und Ausfallfolgen. Solche Modelle gehören in die gemeinsame Planung mit Steuerberatung und Notariat, nicht in eine spontane Nebenabrede.
  • Übertragungen in der Familie umfassend prüfen: Eine Schenkung setzt die Frist nicht zurück. Einkommensteuer, Schenkungsteuer, Pflichtteilsrecht, Finanzierung und die tatsächliche Verfügungsgewalt müssen zusammen betrachtet werden.

Nicht gangbar ist dagegen der Versuch, über einen künstlich niedrigen Kaufpreis Steuern zu sparen. Bei Verkäufen an nahestehende Personen prüft das Finanzamt den Marktwert, und die Differenz kann als Schenkung gewertet werden. Welcher Weg für Sie infrage kommt, hängt vom Erwerbsdatum, von der bisherigen Nutzung und von Ihrer persönlichen Steuersituation ab. Klären Sie das mit Ihrer Steuerberatung, bevor Sie einen Notartermin vereinbaren.

Wann sollten Sie mit dem Verkauf noch warten?

In einigen Situationen ist Vorsicht wichtiger als Tempo. Warten Sie mit dem Notartermin, bis die offenen Fragen geklärt sind, wenn einer dieser Punkte zutrifft:

  • Die Zehnjahresfrist endet in wenigen Wochen oder Monaten, und Sie haben das Datum des ursprünglichen Kaufvertrags noch nicht geprüft.
  • Sie überlegen, zwischen Auszug und Verkauf zu vermieten, wissen aber noch nicht, welche Kalenderjahre Sie für die Eigennutzung brauchen.
  • Sie wollen mehrere Einheiten nacheinander verkaufen, ohne dass die Drei-Objekt-Grenze und ein möglicher gewerblicher Grundstückshandel geprüft sind.
  • Sie gehen davon aus, dass Erbschaft, Schenkung und der Kauf eines Erbengemeinschaftsanteils gleich behandelt werden. Diese Vorgänge unterscheiden sich steuerlich deutlich.
  • Sie verlassen sich auf eine selbst erstellte Gewinnrechnung, obwohl AfA, Modernisierungskosten, Teilvermietung oder gemischte Nutzung eine Rolle spielen.

Wie erfährt das Finanzamt vom Verkauf?

Notare müssen jeden Grundstücksverkauf dem zuständigen Finanzamt melden (§ 18 GrEStG). Das gilt auch dann, wenn die Wirksamkeit des Vertrags noch von einer Bedingung, Frist oder Genehmigung abhängt. Ein Verkauf bleibt dem Finanzamt also nicht deshalb verborgen, weil er in Ihrer Steuererklärung fehlt.

Die Meldung des Notars entbindet Sie aber nicht von Ihren eigenen Pflichten. Einen steuerpflichtigen Gewinn müssen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung korrekt angeben. Vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben können steuerstrafrechtliche Folgen haben.

Selbstprüfung: Kann Ihr Verkauf in Bremen steuerfrei sein?

Für eine erste Einschätzung brauchen Sie entweder einen sicheren Fristfall oder einen sicheren Eigennutzungsfall. Unabhängig davon müssen die Grundlagen der Berechnung stimmen.

Prüfgruppe A: Verkauf außerhalb der Zehnjahresfrist

  • Ich kenne das Datum des bindenden ursprünglichen Kaufvertrags und verwechsle es nicht mit Übergabe oder Grundbucheintrag.
  • Der geplante Verkaufsvertrag liegt sicher außerhalb des Zehnjahreszeitraums.
  • Bei Erbschaft oder Schenkung kenne ich das Kaufdatum meines Rechtsvorgängers.
  • Bei Anteilen habe ich geklärt, ob ein Erbengemeinschaftsanteil, ein direkter Miteigentumsanteil oder eine andere Gestaltung vorliegt.

Prüfgruppe B: Steuerfreiheit wegen Eigennutzung

  • Ich habe die Immobilie im Verkaufsjahr und in den beiden Kalenderjahren davor im erforderlichen zusammenhängenden Zeitraum selbst bewohnt.
  • Eine Vermietung unterbricht weder das komplette mittlere Kalenderjahr noch die nötigen Tage der Eigennutzung.
  • Ich kann meine tatsächliche Selbstnutzung mit Unterlagen belegen.
  • Der Verkauf betrifft keine abgetrennte unbebaute Teilfläche.

Prüfgruppe C: Grundlagen für jeden Verkauf

  • Ich habe alle weiteren Immobilienverkäufe im relevanten Zeitraum für die Prüfung eines gewerblichen Grundstückshandels offengelegt.
  • Kaufvertrag, Nebenkosten, Bau- und Modernisierungsrechnungen sowie Verkaufsbelege liegen geordnet vor.
  • Ich kenne die AfA, die ich in den Vermietungsjahren tatsächlich abgesetzt habe.
  • Die steuerliche Beurteilung ist vor dem Notartermin mit meiner Steuerberatung abgestimmt.

Treffen alle Punkte einer der ersten beiden Gruppen und alle Punkte der dritten Gruppe zu, haben Sie eine gute Ausgangslage für die abschließende Prüfung durch Ihre Steuerberatung. Bleiben einzelne Angaben offen, sollten Sie diese klären, bevor Sie feste Termine vereinbaren. Sind mehrere Punkte ungeklärt, ist ein bindender Vertrag ohne vorherige Steuerberatung besonders riskant.

Wie Stripling Immobilien Sie beim Verkauf unterstützt

Die steuerliche Beurteilung gehört in die Hände einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters, und das gilt auch, wenn Sie mit einem Makler verkaufen. Ein Makler kann aber dafür sorgen, dass die steuerlichen Fragen rechtzeitig gestellt werden und der Zeitplan dazu passt.

Wenn Sie mit uns verkaufen, besorgen wir die nötigen Unterlagen, darunter den Grundbuchauszug und, soweit möglich, eine Kopie des ursprünglichen Kaufvertrags, damit das maßgebliche Datum früh feststeht. Den Notartermin stimmen wir so ab, dass er zu Ihrer Frist und zur Einschätzung Ihrer Steuerberatung passt. Grundlage jeder Vermarktung ist bei uns eine nachvollziehbare Immobilienbewertung in Bremen, die Ihnen und Ihrer Steuerberatung eine realistische Größenordnung für den möglichen Gewinn liefert. Wie der Verkauf insgesamt abläuft, beschreibt der Beitrag Wie läuft ein Immobilienverkauf in Bremen ab?

Fazit: Ein sauber belegter Zeitstrahl ist wichtiger als eine Faustformel

Ob beim Immobilienverkauf in Bremen Einkommensteuer auf den Gewinn anfällt, entscheidet sich nicht an dessen Höhe. Zuerst zählen die Art des Erwerbs und die Daten der bindenden Verträge. Danach kommen Nutzung, AfA und Kosten und die Frage, ob Sie noch privat verkaufen oder bereits gewerblich handeln.

Bei der Zehnjahresfrist können wenige Tage einen großen Unterschied machen, und eine unbedachte Zwischenvermietung kann die Steuerfreiheit gefährden. Legen Sie deshalb vor dem Notartermin einen vollständigen Zeitstrahl mit allen Belegen an und lassen Sie ihn steuerlich prüfen. Alles Weitere zum Verkauf finden Sie unter Immobilie verkaufen in Bremen.

Häufig gestellte Fragen zur Spekulationssteuer in Bremen

Ein Gewinn kann als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig sein, wenn zwischen Kauf und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen und keine Ausnahme für Eigennutzung greift. Zusätzlich muss der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr die Freigrenze von 1.000 Euro erreichen. Für gewerbliche oder betriebliche Fälle gelten andere Regeln.

Steuerfrei bleibt der Gewinn, wenn Sie nach Ablauf der Zehnjahresfrist verkaufen oder wenn Sie die Immobilie im Verkaufsjahr und in den beiden Kalenderjahren davor selbst bewohnt haben. Ist die Frist fast erreicht, kann ein späterer Notartermin der einfachste Weg sein. Lässt sich beides nicht erreichen, mindern vollständig erfasste Anschaffungs-, Modernisierungs- und Verkaufskosten sowie die Verrechnung mit Verlusten aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften den steuerpflichtigen Gewinn. Ein künstlich niedriger Kaufpreis ist dagegen kein gangbarer Weg.

Einen festen Spekulationssteuersatz gibt es nicht. Der steuerpflichtige Gewinn fließt in Ihre Einkommensteuer ein, und die Mehrbelastung hängt von Ihrem gesamten zu versteuernden Einkommen und Ihrer Veranlagung ab. Der Grenzsteuersatz kann 2026 bis zu 45 Prozent betragen; bei entsprechender Pflicht kommen Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag hinzu.

Maßgeblich sind die Tage, an denen die bindenden Verträge geschlossen wurden. Beim normalen Immobilienkauf ist das die notarielle Beurkundung, beim Kauf ebenso wie beim späteren Verkauf. Die spätere Eigentumsumschreibung im Grundbuch verschiebt die Frist nicht.

Der Erbfall startet keine neue Frist. Maßgeblich ist grundsätzlich der Kauf durch die verstorbene Person. Liegt dieser nicht mehr als zehn Jahre zurück und greift keine Ausnahme für Eigennutzung, kann ein Gewinn steuerpflichtig sein. Erbschaftsteuer und Einkommensteuer sind dabei zwei getrennte Themen.

Für alle Miterben gilt zunächst dasselbe Kaufdatum, nämlich das des Erblassers. Verkauft die Erbengemeinschaft gemeinsam und liegt dieser Kauf weniger als zehn Jahre zurück, wird ein steuerpflichtiger Gewinn anteilig zugerechnet; jeder Miterbe versteuert seinen Anteil mit seinem persönlichen Steuersatz. Kauft ein Miterbe die Anteile der anderen, ist die Lage seit dem BFH-Urteil IX R 13/22 differenzierter als früher angenommen, denn der Kauf eines Erbengemeinschaftsanteils führt nicht ohne Weiteres zu einer anteiligen Anschaffung des Grundstücks. Solche Gestaltungen gehören vorab in die steuerliche Prüfung.

Das kann der Fall sein. Steuerfrei ist der Gewinn insbesondere, wenn Sie die Wohnung im Verkaufsjahr und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren zusammenhängend selbst bewohnt haben. Auch die ausschließliche Eigennutzung vom Kauf bis zum Verkauf führt zur Steuerfreiheit. Vermietete oder gewerblich genutzte Teile müssen gesondert geprüft werden.

Rechnerisch ja, wenn die Nutzung zusammenhängend ist, das gesamte mittlere Kalenderjahr umfasst und jeweils mindestens einen Tag im ersten Jahr und im Verkaufsjahr einschließt. Weil der Zeitraum so knapp ist, sollten Sie die tatsächliche Wohnnutzung besonders sorgfältig belegen, etwa mit Meldebescheinigung und Verbrauchsabrechnungen.

Bei einer separat vermieteten Wohnung oder einer betrieblich genutzten Einheit kann der Gewinn anteilig steuerpflichtig sein. Wie aufgeteilt wird, hängt vom konkreten Objekt und seiner Nutzung ab. Ein häusliches Arbeitszimmer in einer ansonsten selbst bewohnten Eigentumswohnung schadet der Steuerfreiheit nach der BFH-Rechtsprechung dagegen nicht.

Nein. Eine Vermietung im Verkaufsjahr kann unschädlich sein, wenn vorher die vom BFH verlangte zusammenhängende Eigennutzung über drei Kalenderjahre bestand. Unterbricht die Vermietung aber das komplette mittlere Jahr oder haben Sie im Verkaufsjahr gar nicht selbst dort gewohnt, kann die Steuerfreiheit entfallen.

Mit dem Auszug endet für diesen Partner die eigene Wohnnutzung, auch wenn die Kinder weiter dort wohnen. Jeder Miteigentümer wird nach seiner eigenen Nutzung beurteilt, der Gewinnanteil des ausgezogenen Partners kann deshalb steuerpflichtig sein. Für die Drei-Kalenderjahre-Regel muss er im Verkaufsjahr noch mindestens einen Tag selbst dort gewohnt haben. Kauft ein Partner den Anteil des anderen, kann für diesen Anteil eine eigene Frist gelten.

Ein Leerstand nach Ihrem Auszug kann unschädlich sein, wenn er mit der nachweisbaren Verkaufsabsicht zusammenhängt und die zeitlichen Voraussetzungen der Eigennutzung erfüllt sind. Leerstand ohne vorherige eigene Wohnnutzung begründet dagegen keine Steuerfreiheit.

Das ist möglich, solange Sie die Wohnung unentgeltlich überlassen und für Ihre Tochter Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag besteht. Endet dieser Anspruch, gilt die weitere Überlassung nicht mehr als Eigennutzung. Für andere Angehörige gilt diese Gleichstellung nicht automatisch.

Nicht wegen der Eigennutzung des Wohnhauses. Nach BFH IX R 14/22 entfällt mit der Abtrennung und dem separaten Verkauf der Zusammenhang zwischen der unbebauten Fläche und dem Wohngebäude. Dann kommt es allein auf die Zehnjahresfrist an.

Bereits abgesetzte Abschreibungen mindern nach § 23 EStG die steuerlichen Anschaffungskosten. In der Rechnung werden sie deshalb dem Unterschied zwischen Verkaufspreis und ursprünglichen Kosten wieder hinzugerechnet. Maßgeblich ist die AfA, die tatsächlich steuerlich berücksichtigt wurde.

In Betracht kommen die Anschaffungskosten mit den zugehörigen Nebenkosten, bestimmte nachträgliche Herstellungskosten und Kosten, die direkt durch den Verkauf entstehen. Dazu können je nach Fall Makler-, Notar-, Grundbuch-, Vermarktungs- oder Finanzierungskosten gehören. Jede Position braucht einen Beleg und die richtige steuerliche Einordnung.

Nein. Die Frist richtet sich allein nach den Daten der Kaufverträge, unabhängig davon, wie viel Sie zwischenzeitlich investiert haben. Modernisierungen können den steuerpflichtigen Gewinn aber mindern, wenn sie als nachträgliche Herstellungskosten einzuordnen sind. Bewahren Sie deshalb alle Rechnungen auf und lassen Sie die Einordnung vorab klären.

Bleibt der Gesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr unter 1.000 Euro, ist er steuerfrei. Es handelt sich aber nicht um einen Freibetrag: Liegt der Gewinn bei genau 1.000 Euro oder darüber, wird der gesamte Betrag besteuert und nicht nur der Teil oberhalb der Grenze.

Wer mehr als drei Objekte in engem zeitlichem Zusammenhang mit Kauf, Bau oder Modernisierung verkauft, gilt grundsätzlich als gewerblicher Grundstückshändler. Der oft genannte Zeitraum von fünf Jahren ist ein wichtiger Richtwert, aber nicht starr. Auch Verkaufsabsicht, Objektart, Vornutzung und besondere Umstände fließen in die Gesamtbeurteilung ein.

Nein. Bei einer Schenkung wird dem Beschenkten das Kaufdatum des Schenkers zugerechnet. Eine Schenkung kann andere steuerliche und erbrechtliche Folgen haben, startet die Frist nach § 23 EStG aber nicht neu.

Notare müssen jeden beurkundeten Grundstücksverkauf nach § 18 GrEStG dem zuständigen Finanzamt melden. Unabhängig davon müssen Sie einen steuerpflichtigen Gewinn selbst in Ihrer Einkommensteuererklärung richtig angeben.

Unrichtige oder unvollständige Angaben können Steuernachzahlungen, Zinsen und je nach Verschulden steuerstrafrechtliche Folgen auslösen. Weil der Notar den Verkauf meldet, sollten Sie eine fehlende oder fehlerhafte Angabe nicht aussitzen, sondern mit Ihrer Steuerberatung prüfen und gegebenenfalls korrigieren.

Nein. Das Finanzamt prüft bei Verkäufen zwischen nahestehenden Personen, ob der vereinbarte Preis dem Marktwert entspricht. Ein bewusst zu niedriger Kaufpreis mindert den steuerpflichtigen Gewinn nicht zuverlässig, und die Differenz zum Verkehrswert kann als Schenkung gewertet werden, mit eigener Schenkungsteuer. Wer innerhalb der Familie überträgt, sollte Einkommensteuer, Schenkungsteuer und Erbrecht gemeinsam prüfen lassen.

Nein, die steuerliche Beurteilung und Berechnung gehört in die Hände einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters. Ein Makler kann aber dafür sorgen, dass die steuerlichen Fragen rechtzeitig gestellt werden: Er beschafft Unterlagen wie Grundbuchauszug und ursprünglichen Kaufvertrag, liefert mit der Wertermittlung eine realistische Größenordnung für den Verkaufspreis und stimmt den Notartermin auf Ihre Frist ab.

Quellen

Redaktionsrichtlinien: Qualität, Transparenz und Fachkompetenz

Unsere Inhalte richten sich an Eigentümer, Kaufinteressenten und Kapitalanleger, die verlässliche Informationen suchen. Woran wir uns dabei halten:
  • Fachliche Expertise und Erfahrung: Unsere Beiträge entstehen aus der täglichen Vermarktungspraxis in Bremen und der Region – seit 2021 und über 200 abgeschlossene Verkäufe (Stand: September 2026). Erwin Stripling ist Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken.
  • Geprüfte Quellen: Rechtliche und steuerliche Aussagen belegen wir mit Gesetzestext, Verwaltungsanweisung oder Urteil, nicht mit Sekundärliteratur. Marktzahlen stammen aus amtlichen Auswertungen, vor allem vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Bremen.
  • Transparente Darstellung: Rechenbeispiele kennzeichnen wir als vereinfachte Modelle und nennen die Annahmen, auf denen sie beruhen.
  • Regionale Relevanz: Wir berücksichtigen die Bremer Besonderheiten wie Grunderwerbsteuersatz, Gewerbesteuer-Hebesatz und Kirchensteuerregelung.
  • Aktualität und Verlässlichkeit: Zeitkritische Angaben tragen eine Standangabe. Bei neuer Rechtsprechung oder Gesetzesänderungen aktualisieren wir den Beitrag, statt ihn stehen zu lassen.
  • Leserfreundlich und unabhängig: Wir arbeiten als unabhängiges Maklerunternehmen ohne Bindung an Franchise oder Finanzierungsvermittler. Dieser Beitrag informiert und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung.

Kostenlose Immobilienbewertung

Individuelle Marktwertanalyse – 100 % kostenlos und unverbindlich!

Unser Newsletter

Bleiben Sie informiert! Neue Artikel, Marktupdates & Expertentipps direkt in Ihren Posteingang.

Aktuelle Immobilienangebote

Immobilienmakler von Stripling Immobilien übergibt symbolisch Hausschlüssel nach Notartermin

Kostenfreie Ratgeber und Checklisten für Immobilieneigentümer

Das könnte Sie auch interessieren